Arzneimittel-Zuzahlung: So sparen Patienten Geld

Shownotes

Was kostet ein Rezept in der Apotheke wirklich?

Viele Patienten sind unsicher, wenn sie ihr Rezept in der Apotheke einlösen. Wie hoch ist die Rezeptgebühr. Wann greift eine Befreiung. Und warum kostet dasselbe Medikament manchmal unterschiedlich viel. Im Podcast sprechen Uli Harraß und Apotheker Rüdiger Freund, Chefredakteur von aponet.de, über die wichtigsten Regeln rund um Rezeptgebühren, Zuzahlungen und mögliche Zusatzkosten.

Rezeptgebühr und Zuzahlung - die wichtigsten Grundlagen

Für gesetzlich Versicherte gilt: Die Zuzahlung wird pro Arzneimittel berechnet, nicht pro Rezept. Sie beträgt 10 Prozent des Medikamentenpreises. Mindestens zahlen Patienten 5 Euro, höchstens 10 Euro pro Packung. Kostet ein Medikament weniger als 5 Euro, wird der tatsächliche Preis fällig.

Privatversicherte zahlen zunächst den vollen Preis in der Apotheke. Ob und wie viel erstattet wird, hängt vom jeweiligen Tarif der privaten Krankenversicherung ab.

Wann sind Patienten von der Rezeptgebühr befreit?

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen keine Rezeptgebühr zahlen. Für Erwachsene gibt es eine Belastungsgrenze. Wer mehr als 2 Prozent seines Jahresbruttoeinkommens für Arzneimittel und Zuzahlungen ausgibt, kann sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Für chronisch Kranke liegt diese Grenze bei 1 Prozent. Voraussetzung ist eine anerkannte chronische Erkrankung und eine entsprechende Bescheinigung der Krankenkasse. Hilfreich: Auf aponet.de steht ein Online-Rechner zur Verfügung, mit dem sich die persönliche Belastungsgrenze einfach berechnen lässt.

Festbeträge und Aufzahlungen: Wann es teurer wird

Krankenkassen legen für viele Medikamentengruppen sogenannte Festbeträge fest. Das ist der maximale Betrag, den die Kasse für ein Arzneimittel übernimmt. Liegt der Preis darüber, müssen Patienten die Differenz selbst zahlen. Diese Aufzahlung kommt zur normalen Zuzahlung hinzu. Gerade bei teureren Präparaten lohnt sich das Gespräch mit Arzt oder Apotheker. Oft gibt es wirkstoffgleiche Alternativen, die innerhalb des Festbetrags liegen und keine Aufzahlung verursachen.

Rabattverträge erklären: Warum Apotheker oft anders abgeben

Viele Krankenkassen schließen Rabattverträge mit Arzneimittelherstellern ab. Ziel ist es, Medikamente günstiger einzukaufen. Apotheker sind verpflichtet, ein rabattiertes Präparat abzugeben, wenn es verfügbar ist. Auch dann, wenn der Arzt einen anderen Produktnamen aufgeschrieben hat.

Ärzte kennen die aktuellen Rabattverträge oft nicht und verordnen deshalb meist nur den Wirkstoff. Die konkrete Auswahl trifft dann die Apotheke. Ist das rabattierte Medikament nicht lieferbar, darf ein anderes, gleichwertiges Präparat abgegeben werden. Für Patienten bedeutet das. Das Aussehen oder der Name des Medikaments kann wechseln, die Wirkung bleibt gleich.

www.aponet.de

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